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Darlehen | Insichgeschäft und Rückzahlungsanspruch
Ein im Außenverhältnis erlaubtes, aber internen Beschränkungen widersprechendes Insichgeschäft ist nur dann unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam, wenn es für den Vertretenen nachteilig ist.
Im Fall der Mehrfachvertretung kennt der Vertreter stets etwaige Einschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis. Die Grundsätze für den Vollmachtsmissbrauch würden daher immer zu einer Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führen, auch dann, wenn es ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Daher gelten für den Missbrauch der Vertretungsmacht besondere Regeln, wenn der die im Innenverhältnis geltende Beschränkung seiner Vertretungsmacht überschreitende Vertreter zugleich den Geschäftsgegner vertritt.