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EU-Beihilferecht 2020
Übersicht der wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres
Das Beihilferecht zeigt auch bei der Pandemiebekämpfung seine einschränkende Wirkung auf die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit: Die Hilfsmaßnahmen der 27 EU-Mitgliedstaaten sowie von Großbritannien und Nordirland stehen zwecks Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auch in schwierigen Zeiten unter dem Vorbehalt des EU-Rechts und ihrer Aufsichtsbehörde, der EU-Kommission. Die wichtigsten Entwicklungen des Jahres 2020 zeichnet der nachfolgende Artikel – auch abseits der Pandemiebekämpfung – überblicksartig nach.
Das Beihilferecht verlangt umfassende Anwendung und ordnet sich in die allgemeinen Zielsetzungen der EU ein. Beihilfen sollen nur dann gewährt werden, wenn die begünstigten Unternehmen keine Verbindungen zu Staaten und Gebieten aufweisen, die nicht mit der EU für Steuerzwecke kooperieren.
Die Steuerbefreiungen in der (Steuer-)Freizone Madeira stellen rechtswidrige Beihilfen dar, da Portugal insoweit die Auflagen nicht erfüllt hat.
Die beihilferechtliche Würdigung progressiver Steuersätze, die nicht an den Gewinn, sondern an Umsatz, Fläche oder Ähnliches anknüpfen, steht weiterhin aus.