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NWB Nr. 7 vom Seite 470

Solidaritätszuschlag: Der (Umsetzungs-)Teufel steckt im Detail

1. Grundsätzliches

[i]Solidaritätszuschlaggesetz 1995Der Gesetzgeber hat den Solidaritätszuschlag ab dem Veranlagungszeitraum 2021 nicht gänzlich abgeschafft, aber zurückgeführt (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags, BGBl 2019 I S. 2115). Seit dem wird nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG) ein Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben.

[i]5,5 % der BemessungsgrundlageErhoben wird der Solidaritätszuschlag insbesondere zur veranlagten Einkommensteuer, zu den Einkommensteuer-Vorauszahlungen und zur Lohnsteuer, auch wenn diese pauschal erhoben wird. Der Solidaritätszuschlag beträgt in der Regel 5,5 % der Bemessungsgrundlage.

[i]NullzoneDer Regelsteuersatz von 5,5 % kann unterschritten werden. Das SolZG normiert eine Nullzone (§ 3 Abs. 3 SolZG). Bei Einhaltung der Nullzone fällt kein Solidaritätszuschlag an. Wird die Nullzone überschritten, fällt nicht sofort der „volle“ Solidaritätszuschlag von 5,5 % an. In einem Übergangsbereich wird der Solidaritätszuschlag an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt (§ 4 Satz 2 SolZG).

[i]Rechtslage ab 2021Die ab 2021 geltende Rechtslage lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Der Solidaritätszuschlag wird – zeitlich unbefristet – fortgeführt.

  • [i]Nullzone wird erhöht ...Die Nullzone wird mit Wirkung ab 2021 erhöht. Durch die Anhebung der Nullzone sollen rund 90 % ...

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