Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem DBA-Polen 2003
Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als „bevollmächtigter Vertreter“ geregelt wird, gilt auch für Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Sie erfasst auch Abfindungen (Bezug: § 39b Abs. 6, § 42d, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, d EStG; Art. 3 Abs. 2, Art. 16 DBA-Polen 2003; § 191 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 1 AO).
(1) Im Urteilsfall hatte eine deutsche GmbH für die Geschäftsführung und Weiterentwicklung der Geschäftstätigkeit in Osteuropa eine Geschäftsführerin mit Wohnsitz in Polen angestellt. Diese arbeitete teilweise in Deutschland, überwiegend aber in Polen und anderen Staaten. 2013 wurde die Geschäftsführerin entlassen und erhielt u. a. eine Abfindung. Der Lohnsteuerabzug war zunächst nur zeitanteilig...