Nutzungsentgelt der Bank für bereits erbrachte Tilgungsleistungen keine Kapitalerträge, sondern Minderung der Zinslast des
Darlehensnehmers
Leitsatz
1. Erhält der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehens von der Bank ein Nutzungsentgelt für von ihm bereits
erbrachte Tilgungsleistungen, erzielt er damit bei wirtschaftlicher Betrachtung keine steuerbaren Kapitalerträge, wenn nach
Abrechnung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem rückabgewickelten Darlehensverhältnis im Ergebnis eine über die Rückzahlung
der Darlehensvaluta hinausgehende (Zins-)Belastung des Darlehensnehmers verbleibt. Vielmehr sind das Darlehensverhältnis und
die Rückabwicklung als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die Rückabwicklung zu einer Reduzierung der Zinslast
des Darlehensnehmers führt.
2. Steuerrechtlich entfaltet der Widerruf des Darlehensnehmers keine Rückwirkung und kann den in der Vergangenheit verwirklichten
Sachverhalt in Form der Darlehensgewährung durch die Bank einerseits und die darauf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen
des Darlehensnehmers an die Bank andererseits nicht ungeschehen machen.
3. Wie der Zahlungsanspruch der Bank aus der Rückabwicklung des Darlehens berechnet wurde und welche zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen
berücksichtigt wurden, ist für die steuerliche Beurteilung unerheblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 8 Nr. 13 DStRE 2021 S. 470 Nr. 8 EStB 2021 S. 310 Nr. 7 ErbStB 2021 S. 178 Nr. 6 KÖSDI 2021 S. 22348 Nr. 8 BAAAH-71154
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.12.2020 - 8 K 1516/18
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