Verfassungsmäßigkeit der
rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 GewStG AfA-Bemessungsgrundlage bei Übergang von der pauschalen Gewinnermittlung
nach § 5a EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
Leitsatz
1. Im Fall
des Übergangs von der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG
zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ergibt sich
die AfA-Bemessungsgrundlage für das Handelsschiff für Wirtschaftsjahre,
die bis zum beginnen, aus dem gemäß § 5a Abs. 6
EStG anzusetzenden Teilwert abzüglich des Schrottwertes.
2. Der Begriff des Ausscheidens
in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jeden Verlust der Mitunternehmerstellung
unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich,
im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet.
3. § 7 Abs. 3 GewStG i.d.F.
des Gesetzes vom (BGBl I 2019, 2451) steht der
Kürzung des Gewinns aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags
nach § 9 Nr. 3 GewStG entgegen.
4. Die in § 36 Abs. 3 Satz
1 GewStG angeordnete rückwirkende Geltung dieser Gesetzesänderung
ist verfassungsgemäß. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin
darauf, dass hinzugerechnete Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3
GewStG zu kürzen wären, konnte sich im Streitjahr 2013 nicht entwickeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 40 DStRE 2021 S. 1367 Nr. 22 EStB 2021 S. 309 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2021 S. 1295 MAAAH-71146
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2020 - 6 K 306/19
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