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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 6 K 68/21

Gesetze: EStG § 5a Abs. 4 Satz 5 ; EStG § 5a Abs. 4 Satz 6 ; EStG § 5a Abs. 4 Satz 7 ; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1 ; BVerfGG § 80 Abs. 1

BVerfG-Vorlage: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Neuregelung der Tonnagesteuer

Leitsatz

1. Das vorlegende Gericht ist davon überzeugt, dass § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG verfassungswidrig ist, weil diese Regelung eine unzulässige echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) für § 5a Abs. 4 Sätze 5, 6 und 7 EStG zu Lasten der Steuerpflichtigen darstellt.

2. Es liegt keine der vom BVerfG anerkannten Fallgruppen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der (echten) Rückwirkung vor.

3. Für die Frage des Vertrauensschutzes kommt es nicht auf das Vertrauen in eine konkrete Rechtslage an, sondern vornehmlich auf die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAJ-34880

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 24.11.2022 - 6 K 68/21

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