Anforderungen an die Einlegung
eines Einspruchs auch im Namen des anderen Ehegatten bei an beide
Ehegatten getrennt ergangenen Erbschaftsteuerbescheiden
Leitsatz
1. Die Einspruchsschrift
muss erkennen lassen, wer Einspruchsführer ist. Hierfür genügt es,
wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.
Wer die Verwaltungsentscheidung angreift, muss sich aus der Rechtsmittelschrift
klar ergeben. Bei Ehegatten ist zu beachten, dass diese selbständige
Steuersubjekte bleiben und daher jeder für sich einspruchsbefugt
ist. Demzufolge gilt der Einspruch des einen Ehegatten nicht ohne
Weiteres auch für den anderen Ehegatten. Das gilt insbesondere dann,
wenn den Ehegatten ein Steuerbescheid in je einer Ausfertigung unter
ihrem jeweiligen Namen bekannt gegeben worden sind. Es kann nicht
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein von dem einen Ehegatten
eingelegter Rechtsbehelf auch für den anderen eingelegt wird, und
zwar auch dann nicht, wenn die Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung
abgegeben haben.
2. An der Auslegungsbedürftigkeit
und Auslegungsfähigkeit fehlt es, wenn die Erklärung ihrem Wortlaut
und Zweck nach einen eindeutigen Inhalt hat. Maßgeblich ist ausschließlich
der Inhalt der Rechtsmittelschrift selbst und eine etwaige Begründung, sofern
sie noch innerhalb der Einspruchsfrist abgegebenen wurde.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 8 Nr. 32 DStRE 2021 S. 1076 Nr. 17 ErbStB 2021 S. 103 Nr. 4 XAAAH-71138
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Online-Dokument
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Urteil v. 11.12.2019 - 2 K 1418/17
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