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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 2 K 1418/17

Gesetze: AO § 110 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 351 Abs. 1; AO § 357 Abs. 1 S. 2 ; AO § 359 Nr. 1 ; AO § 365; ErbStG § 31 Abs. 1

Anforderungen an die Einlegung eines Einspruchs auch im Namen des anderen Ehegatten bei an beide Ehegatten getrennt ergangenen Erbschaftsteuerbescheiden

Leitsatz

1. Die Einspruchsschrift muss erkennen lassen, wer Einspruchsführer ist. Hierfür genügt es, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Wer die Verwaltungsentscheidung angreift, muss sich aus der Rechtsmittelschrift klar ergeben. Bei Ehegatten ist zu beachten, dass diese selbständige Steuersubjekte bleiben und daher jeder für sich einspruchsbefugt ist. Demzufolge gilt der Einspruch des einen Ehegatten nicht ohne Weiteres auch für den anderen Ehegatten. Das gilt insbesondere dann, wenn den Ehegatten ein Steuerbescheid in je einer Ausfertigung unter ihrem jeweiligen Namen bekannt gegeben worden sind. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein von dem einen Ehegatten eingelegter Rechtsbehelf auch für den anderen eingelegt wird, und zwar auch dann nicht, wenn die Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben haben.

2. An der Auslegungsbedürftigkeit und Auslegungsfähigkeit fehlt es, wenn die Erklärung ihrem Wortlaut und Zweck nach einen eindeutigen Inhalt hat. Maßgeblich ist ausschließlich der Inhalt der Rechtsmittelschrift selbst und eine etwaige Begründung, sofern sie noch innerhalb der Einspruchsfrist abgegebenen wurde.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 8 Nr. 32
DStRE 2021 S. 1076 Nr. 17
ErbStB 2021 S. 103 Nr. 4
XAAAH-71138

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 11.12.2019 - 2 K 1418/17

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