Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der
Einnahmen-/Überschussrechnung – Gegenüberstellung der
Nettoeinnahmen und –ausgaben – Zu- und Abflussprinzip
Leitsatz
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-/Überschussrechnung sind die vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Bruttoentgelte
auf der Einnahmenseite sowie die bezahlten Vorsteuern und die an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuern auf der Ausgabenseite
anzusetzen.
Die bloße Gegenüberstellung der Nettoeinnahmen und der Nettoausgaben eines umsatzsteuerpflichtigen Rechtsanwalts verstößt
gegen das Zu- und Abflussprinzip.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 6 Nr. 32 DStRE 2021 S. 1028 Nr. 17 TAAAH-71135
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 02.04.2020 - 2 K 2116/19 E
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