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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 2 K 2116/19 E

Gesetze: EStG § 4 Abs.3 Satz 1; EStG § 11 Abs.1 Satz 1; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1

Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Einnahmen-/Überschussrechnung – Gegenüberstellung der Nettoeinnahmen und –ausgaben – Zu- und Abflussprinzip

Leitsatz

  1. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-/Überschussrechnung sind die vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Bruttoentgelte auf der Einnahmenseite sowie die bezahlten Vorsteuern und die an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuern auf der Ausgabenseite anzusetzen.

  2. Die bloße Gegenüberstellung der Nettoeinnahmen und der Nettoausgaben eines umsatzsteuerpflichtigen Rechtsanwalts verstößt gegen das Zu- und Abflussprinzip.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 6 Nr. 32
DStRE 2021 S. 1028 Nr. 17
TAAAH-71135

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 02.04.2020 - 2 K 2116/19 E

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