Einkommensteuer | Steuerabzug für Rechteüberlassung (BMF)
Das BMF hat zur Behandlung von Vergütungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, Stellung genommen ().
Auf die folgenden Punkte geht das BMF in seinem Schreiben näher ein:
Kein Steuerabzug in bestimmten Fällen zeitlich befristeter Rechteüberlassung
Ausschluss vom vereinfachten Verfahren bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen
Abgabe von Steueranmeldungen und Abführung der Steuerabzugsbeträge
Ermittlung der Bemessungsgrundlage, Aufteilung von Gesamtvergütungen
Verfahren bei der Veräußerung von Rechten
Das Schreiben ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB IAAAH-71088