Online-Nachricht - Freitag, 12.02.2021

Einkommensteuer | Steuerabzug für Rechteüberlassung (BMF)

Das BMF hat zur Behandlung von Vergütungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, Stellung genommen ( :007).

Auf die folgenden Punkte geht das BMF in seinem Schreiben näher ein:

  • Kein Steuerabzug in bestimmten Fällen zeitlich befristeter Rechteüberlassung

  • Ausschluss vom vereinfachten Verfahren bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen

  • Abgabe von Steueranmeldungen und Abführung der Steuerabzugsbeträge

  • Ermittlung der Bemessungsgrundlage, Aufteilung von Gesamtvergütungen

  • Verfahren bei der Veräußerung von Rechten

Hinweis:

Das Schreiben ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Quelle: :007; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-71088