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Verwertung von Urheberrechten im Rahmen einer Dienstleistungskommission
; UCMR - ADA
Eine Verwertungsgesellschaft, die im eigenen Namen und für fremde Rechnung Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken berechnet und einzieht, wird als Kommissionär behandelt.
I. Leitsätze:
1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken eine entgeltliche Dienstleistung an einen Veranstalter von Darbietungen als Endnutzer erbringt, wenn dieser gegen Zahlung von Vergütungen, die von einer benannten – im eigenen Namen, aber für Rechnung des Rechteinhabers handelnden – Verwertungsgesellschaft eingezogen werden, die nicht ausschließliche Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe dieser Werke erhält.
2. Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2010/88/EU geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken Vergütungen einzieht, die diesen als Gegenleistung für die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe ihrer geschützten Werke zustehen, als „Steuerpflichtiger“ im Sinne dieser Vorschrift handelt und daher zu behande...