Online-Nachricht - Mittwoch, 10.02.2021

Gesetzgebung | Transparenz-Finanzinformationsgesetz beschlossen (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche) beschlossen.

Hintergrund: Das deutsche Transparenzregister ist bisher als sog. Auffangregister ausgestaltet, d.h. eine Eintragung von bereits im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften ist entbehrlich, soweit alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus diesen Registern ermittelbar sind. Für Einsichtnehmende – also namentlich die geldwäscherechtlich Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (dies sind neben Banken und Finanzdienstleistern auch viele kleinere Unternehmen wie Güterhändler und Immobilienmakler) - bedeutet dies, dass der wirtschaftlich Berechtigte teilweise erst durch Auswertung mehrerer komplexer Registerdokumente ermittelt werden kann.

Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zur Ermöglichung der europäischen Vernetzung und zur Verbesserung seiner praktischen wie digitalen Nutzbarkeit das Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt wird. Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen Rechteinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt.

Alle Rechtseinheiten sind fortan verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt fortan klar abgrenzbar bei den Rechtseinheiten. Sie wird durch die Überwachung und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionierung bei Verletzung der Mitteilungspflicht durch das Bundesverwaltungsamt flankiert.

Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Die europäische Vernetzung wird damit ermöglicht und der Nutzwert für die Einsichtnehmenden optimiert.

Umsetzung europarechtlicher Vorgaben

Zur Umsetzung der RL 2019/1153 sieht der Gesetzentwurf entsprechend der Richtlinienvorgaben die Benennung von Bundesamt für Justiz (BfJ) und das Bundeskriminalamt (BKA) für den Kontenabruf und den hieran anknüpfenden Austausch von Kontendaten mit Europol vor. Für den Zugang zum Informationsaustausch mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und den hieran anknüpfenden EU-weiten Austausch von Finanzinformationen wird mit dem BKA die hierfür geeignete Zentralstelle auf Bundesebene benannt. Mit der Zentralstellenfunktion der benannten Behörden kann die Einbindung in den internationalen Informationsaustausch und damit eventuell einhergehender nationaler Koordinationsbedarf in besonders guter Weise bewältigt werden.

Für die benannten Behörden werden jeweils gesonderte, in Umsetzung der Richtlinienanforderungen geschaffene Zugriffsbefugnisse geregelt, die den spezifischen technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen der Richtlinie Rechnung tragen und mit gewissen statistischen Folgepflichten zum Monitoring der behördlichen, insbesondere EU-weiten Zusammenarbeit einhergehen. Diese Befugnisse lassen die präexistenten Befugnisse der betreffenden Behörden zum Zugriff auf die genannten Informationen auf rein national-rechtlicher Grundlage unberührt.

Hinweis:

Das Gesetz soll am in Kraft treten. Der Gesetzestext ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht (zurzeit , 12:15 Uhr) noch der Referentenentwurf; der Regierungsentwurf wird folgen). Dort finden Sie auch diverse Stellungnahmen zu dem Vorhaben.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-70873