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BdF - IV B 1 - S 2286 - 62/90

§ 33 b EStG; Steuerliche Anerkennung einer Behinderung ab Veranlagungszeitraum 1991

Über das Vorliegen und den Grad einer Behinderung entscheidet die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes). Diese Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bindend für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages ( BStBl 1980 II S. 682).

Die Umstellung der bisherigen Beschädigten-Stufen I bis IV auf Grade der Behinderung wird derzeit von den zuständigen Stellen vorgenommen, kann aber wohl in 1990 nicht abgeschlossen werden.

Zur zwischenzeitlichen steuerlichen Anerkennung einer Behinderung, z.B. im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, weist das BdF auf die im Einigungsvertrag, Anlage 1 Kapitel VIII, Sachgebiet E, Abschnitt III, Nr. 1 Buchstabe a, getroffene Übergangsregelung hin:

Danach gelten Anerkennungen als Beschädigte nach der Anordnung über die Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen vom (GBl II Nr. 56 S. 493) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom – Umtausch von Beschädigtenausweisen – (GBl I Nr. 33 S. 315) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum , als Feststellungen über das Vorliegen einer Behinderung und den ...

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BMF v. 25.10.1990 - IV B 1 - S 2286 - 62/90

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