Online-Nachricht - Dienstag, 09.02.2021

Körperschaftsteuer | Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte innerhalb eines Konzerns als Gestaltungsmissbrauch (FG)

Gegenläufige, einem Gesamtplan folgende Beteiligungs- und Darlehensgeschäfte, die nur dazu dienen, einen steuerlichen Verlust zu kreieren, um die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (hier: aus dem Verkauf von Flugzeugen nach Ablauf der Leasingdauer) zu umgehen und die sich bei einer Gesamtbetrachtung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis ausgleichen (sog. wirtschaftliches Nullsummenspiel), sind als Gestaltungsmissbrauch zu qualifizieren (; NZB anhängig, BFH-Az. I B 83/20).

Sachverhalt: Geklagt hatte eine zu einem Bankkonzern gehörende Kapitalgesellschaft, der das FA die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Wandelanleihen versagt hatte. Den Verlust erklärte die Klägerin, da sie den gleichhohen Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer konzerneigenen Gesellschaft als steuerfrei nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ansah. Den so erklärten Verlust hatte die Klägerin genutzt, um den bei ihr angefallenen Veräußerungsgewinn in beträchtlicher Höhe aus dem Verkauf eines Flugzeugs steuerlich auszugleichen.

In dem gewählten Gestaltungsmodell sollten durch gegenläufige wechselseitige Darlehens- und Wandelanleihegeschäfte innerhalb des Konzerns, die sich im wirtschaftlichen Ergebnis gegenseitig neutralisierten („wirtschaftliches Nullsummenspiel“), zum einen Betriebsausgaben durch einen Verlust aus dem Verkauf von Wandelanleihen und zum anderen ein gleichhoher nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Gewinn aus Beteiligungsverkäufen generiert werden. Die Betriebsausgaben nutzte die Klägerin, um Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf gebrauchter Flugzeuge in Millionenhöhe nach Ablauf der Leasingdauer auszugleichen und damit deren Besteuerung zu umgehen.

Zuvor hatte die Klägerin zur Verhinderung der Besteuerung der zu erwartenden Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der Flugzeuge bei der Leasinggesellschaft durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen über einzelne Untergesellschaften die Flugzeuge ohne Aufdeckung der stillen Reserven von der Leasinggesellschaft übernommen. Für die Übernahme ihrer zu erwartenden Steuerlast aus den Flugzeugverkäufen hatte die Leasinggesellschaft ein Entgelt entrichtet.

Das Hessische FG wies die Klage ab:

  • Das FA hat den Verlust aus der Veräußerung der von der K Ltd. begebenen Wandelanleihen zutreffend nicht steuermindernd berücksichtigt. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass nach wirtschaftlicher Betrachtung gegenläufige Geschäfte vorliegen, so dass im Rahmen einer gebotenen wertenden Betrachtung aufgrund des bestehenden vorrangigen Veranlassungszusammenhangs zwischen der Veräußerung der Wandelanleihe in 2007 und der Veräußerung der Aktien an die J Ltd. in 2008 der erzielte Verlust als Veräußerungskosten bei der Veräußerung der Aktien an der J Ltd. durch die Klägerin nach § 8b Abs. 3 S. 2 KStG anzusehen ist und somit im Rahmen der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerlich unberücksichtigt bleibt.

  • Im Streitfall hat eine als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zu beurteilende unangemessene Gestaltung vorgelegen. Es sind gegenläufige Geschäfte abgeschlossen worden, die ausgehend von einem vorherigen Gesamtplan nur dazu gedient haben, einen steuerlichen Verlust zu erwirken, sich in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen jedoch neutralisieren und somit lediglich als formale Maßnahmen darstellen („wirtschaftliches Nullsummenspiel“).

  • Ausgehend vom Leistungsfähigkeitsprinzip setzt die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben nach den gesetzgeberischen Wertungen voraus, dass für das Unternehmen durch betrieblich veranlasste Maßnahmen eine wirtschaftliche Belastung eingetreten ist. Bei Vorliegen eines Gesamtplans müssen die diesem unterliegenden Geschäfte konzernübergreifend zusammenfassend beurteilt werden.

Hinweise:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. I B 83/20).

In einem vom Senat am gleichen Tag entschiedenen Parallelfall (4 K 1431/18) - beruhend auf einem ähnlichen Gestaltungsmodell, welches über Darlehens- und Genussrechtsgeschäfte abgewickelt wurde - hat der Senat ebenfalls das Vorliegen eines Gesamtplans bejaht und alle diesem unterliegenden Geschäfte konzernübergreifend zusammen betrachtet. Daher hat er auch in diesem Fall den begehrten steuerlichen Betriebsausgabenabzug versagt.

Quellen: Hessisches FG, Pressemitteilung zum Urteil v. - 4 K 1644/18 sowie NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-70790