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OFD Düsseldorf - S 1900 A - St 152

§ 50 a EStG Solidaritätszuschlag bei einem Steuerabzug vom Kapitalertrag und beim Steuerabzug nach § 50 a EStG

Bezug:

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) bemißt sich der Solidaritätszuschlag bei der Kapitalertragsteuer und bei dem Steuerabzugsbetrag nach § 50 a EStG nach der im Zeitraum vom bis zum zu erhebenden Kapitalertragsteuer bzw. dem zu erhebenden Steuerabzugsbetrag. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob ein Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragsteuer, die aufgrund einer Gewinnausschüttung im Juni 1991 einzubehalten war und am an das Finanzamt zu entrichten ist, ein Solidaritätszuschlag zu erheben ist.

Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

Maßgebender Anknüpfungszeitpunkt für die Frage der Erhebung des Solidaritätszuschlags ist der Entstehungszeitpunkt der Kapitalertragsteuer bzw. der Abzugssteuer nach § 50 a EStG (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG bzw. § 50 a Abs. 5 Satz 1 EStG). Somit ist ein Solidaritätszuschlag nur dann zu erheben, wenn die Kapitalertragsteuer bzw. die Abzugssteuer nach § 50 a EStG in dem Zeitraum vom bis entstandenist.

In dem oben genannten Beispielsfall ist die Kapitalertragsteuer vor dem entstanden. Es entfällt daher die Erhebung des Solidaritätszuschlags. In den Fällen, in denen die genannten Abzugssteuern jedoch im Juni 1992entstehen werden und im Juli 1992 an das Finanzamt zu entrichten sind, ...

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OFD Düsseldorf v. 24.07.1991 - S 1900 A - St 152

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