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Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Bereits bei der Eröffnung des Betriebes stellt sich die Frage: Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung? Zu einer Vielzahl an Voraussetzungen und Vorschriften, die die beiden Gewinnermittlungsarten einen, gibt es eine ebenso große Menge an Unterschieden, die jedoch im Ergebnis in einer Totalgewinngleichheit münden. Im Folgenden werden neben den speziellen Merkmalen der Einnahmenüberschussrechnung auch deren Voraussetzungen und die Unterschiede zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG aufgezeigt. Darüber hinaus werden die besonderen Probleme, welche durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart auftreten, ebenso wie die Ermittlung des Übergangsgewinnes, näher beleuchtet.
Allgemeine Voraussetzungen
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-7 EStG. Diese unterteilen sich in Gewinneinkünfte (Nr. 1 – 3) und Überschusseinkünfte (Nr. 4 – 7). Bei den Gewinneinkünften sind die Einkünfte der Gewinn, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Zur Ermittlung des Gewinns stehen unterschiedliche Gewinnermittlungsarten zur Verfügung:
Der Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 5 EStG)
Die Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)
Die Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG)
Die Ermittlung der Einkünfte...