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RENO Nr. 2 vom Seite 12

Elektronische Antragstellung in der Zwangsvollstreckung

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Nachdem bereits seit September 2018 für Rechtsanwälte die passive Nutzungspflicht des beA gilt, wird zum nach derzeitigem Stand auch die aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr eingeführt. Das heißt: derzeit müssen Rechtsanwälte eingehende Nachrichten (Schriftsätze und Dokumente) in ihrem beA abrufen – die Nachrichten gelten als zugestellt. Ab müssen Schriftsätze und Dokumente im Rahmen der aktiven Nutzung auch über das beA versandt werden – das gilt auch für die Zwangsvollstreckung.

Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 €

Mit Einführung des „Reparaturgesetzes“ können seit November 2016 bereits „vereinfachte Vollstreckungsaufträge“ auf elektronischem Weg erteilt werden. Dies gilt sowohl für Aufträge an den Gerichtsvollzieher gem. § 754a ZPO als auch für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 829a ZPO.

Der Vollstreckungsbescheid muss in diesen Fällen dem Vollstreckungsauftrag lediglich als elektronisches Dokument beigefügt werden. Eine solche vereinfachte Antragstellung ist in folgenden Fällen möglich:

  1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kos...