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RENO Nr. 2 vom Seite 2

ZV im Arbeitsrecht – Teil 3: Zwangsvollstreckung wegen einer vertretbaren Handlung

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Im 3. Teil der Reihe geht es um die Vollstreckung von vertretbaren Handlungen. Hierunter fällt zum Beispiel die Erstellung einer Lohnabrechnung. Die Vollstreckung einer vertretbaren Handlung muss von der Vollstreckung der unvertretbaren Handlung abgegrenzt werden, da nur bei einer vertretbaren Handlung eine Ersatzvornahme durch Dritte möglich ist.

Grundlagen für vertretbare und unvertretbare Handlungen

Handlung oder Entschädigung?

Gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG gilt: spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 ZPO ist in diesem Falle ausgeschlossen.

Das bedeutet, dass der Kläger (= Arbeitnehmer) bereits im Erkenntnisverfahren beantragen kann, dass der Beklagte (= Arbeitgeber) zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wird, sofern er seiner Verpflichtung zur Vornahme der titulierten Handlung nicht nachkommt. Ist die im Urteil gesetzte Frist verstrichen, kann aus dem Zahlungstitel vollstreckt werden. Es liegt a...