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FG Hessen  v. - 5 K 2582/11

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 2; GrEStG § 1 Abs. 3

Grunderwerbsteuerrechtlicher Rechtsträgerwechsel bei Verschaffung der Verwertungsbefugnis durch Treuhänder

Leitsatz

  1. Verschafft ein Treuhänder dem Treugeber die Verwertungsbefugnis an einem Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG, gehört das Grundstück trotz des zivilrechtlichen Eigentums nicht mehr zum Vermögen des Treuhänders im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG.

  2. Eine vertragliche Vereinbarung einer Herausgabe und die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung zur dinglichen Übertragung im Rahmen einer Vereinbarungstreuhand stellt ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG dar.

  3. Im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne steht der bedingte Erwerb noch aus, während der befristete Erwerb als solcher bereits erfolgt ist.

  4. Die Regelung, wonach der Treuhänder unverzüglich nach einem schriftlichen Herausgabeverlangen alle noch zur dinglichen Übertragung und Herausgabe nötigen Erklärungen in der gebotenen Form abzugeben habe, ist keine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 1 Nr. 1 GrEStG, da diese Regelung die Wirksamkeit der Übereignungsverpflichtung selbst unberührt lässt und allenfalls ein Hinausschieben der Fälligkeit zur Erfüllung der Übereignungsverpflichtung vergleichbar, ein Hinausschieben der Fälligkeit der Kaufpreiszahlung begründet.

  5. Begründet eine Gesellschaft zu Gunsten eines Anderen die Verwertungsbefugnis an einem Gesellschaftsgrundstück, gehört dieses Grundstück für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht mehr zum Vermögen dieser Gesellschaft. Eine doppelte Zurechnung (beim Treuhänder und Treugeber) ist nicht möglich.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
UVR 2021 S. 167 Nr. 6
GAAAH-70578

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Hessen v. 12.11.2020 - 5 K 2582/11

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