Körperschaftsteuer | Nachweis der Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen einer EU-Kapitalgesellschaft (BFH)
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass inländische Anteilseigner einer Drittstaatenkapitalgesellschaft im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens den Nachweis führen können, dass ein bestimmter Bezug als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist, Ausschüttungen an inländische Gesellschafter einer EU-Kapitalgesellschaft gemäß § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG ohne weitere Nachweismöglichkeit des Anteilseigners jedoch stets als Gewinnausschüttung gelten, wenn die EU-Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren gemäß § 27 Abs. 8 KStG nicht betreibt (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Die Rückgewähr von Einlagen und Nennkapital einer im Drittland bzw. in der EU/dem EWR ansässigen Körperschaft/Personenvereinigung wird unter verfahrenstechnischen Aspekten unterschiedlich behandelt. Für die Einlagerückgewähr von Drittstaatengesellschaften ist dem BFH zufolge mangels gesetzlicher Grundlage ein gesondertes Feststellungsverfahren weder nach § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG noch nach § 27 Abs. 8 KStG durchzuführen. Die (deutschen) Anteilseigner können hier die erforderlichen Nachweise selbst erbringen (; ausführlich zum Thema: Micker/L'habitant, , Eberhardt, ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die von dem Kläger im Streitjahr 2011 aus einer österreichischen Kapitalgesellschaft (der I-AG) bezogene Ausschüttung aufgrund einer Einlagenrückgewähr als nicht steuerbarer Kapitalertrag zu behandeln ist. Das FA behandelte die Ausschüttung als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts könne aus deutscher Sicht mangels einer von der I-AG bescheinigten Einlagenrückgewähr nicht von einer steuerneutralen Einlagenrückgewähr ausgegangen werden (). Der Kläger rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs.1 GG, da er schlechter gestellt sei, als der Anteilseigner einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft. Ihm müsse die Möglichkeit gegeben werden, den Nachweis der Einlagenrückgewähr persönlich führen zu können, wenn die Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren nicht betreibe.
Die Richter des BFH wiesen die Klage ab:
Fragen der Vereinbarkeit des von der ausschüttenden EU-Kapitalgesellschaft zu betreibenden Feststellungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 8 KStG mit höherrangigem Recht hinsichtlich des grundsätzlichen Erfordernisses des Verfahrens, der Antragstellung und -frist, der Anforderungen an den Nachweis einer Einlagenrückgewähr und der Mitwirkungs- und Antragsrechte des Anteilseigners sind nicht im Rahmen der Veranlagung des Anteilseigners zu klären.
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass inländische Anteilseigner einer Drittstaatenkapitalgesellschaft im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens den Nachweis führen können, dass ein bestimmter Bezug als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist, Ausschüttungen an inländische Gesellschafter einer EU-Kapitalgesellschaft gemäß § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG ohne weitere Nachweismöglichkeit des Anteilseigners jedoch stets als Gewinnausschüttung gelten, wenn die EU-Kapitalgesellschaft das Feststellungsverfahren gemäß § 27 Abs. 8 KStG nicht betreibt.
Die Frage, ob es mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) vereinbar ist, dass inländische Gesellschafter von EU-Kapitalgesellschaften den Nachweis einer Einlagenrückgewähr für einen bestimmten Bezug im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens nicht selbst führen dürfen, ist im Klageverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners nur dann entscheidungserheblich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach den Vorgaben der Verwendungsfiktion in § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5 KStG eine Einlagenrückgewähr vorliegen könnte.
Quelle: BFH, Urteil v - VIII R 18/17; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
PAAAH-70387