NWB Nr. 5 vom Seite 313

ATAD – Ein gesetzgeberischer Totalausfall

Prof. Dr. Gerhard Kraft | Wirtschaftsprüfer/Steuerberater | Inhaber des Lehrstuhls für Unternehmensbesteuerung an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Wo bleibt das ATAD-Umsetzungsgesetz?

Die EU-Steuervermeidungsrichtlinie vom ( ATAD) war als zwingend umzusetzendes Sekundärrecht bis zum in deutsches Recht zu transformieren. Sämtliche EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme Deutschlands – haben diese Umsetzungsfrist eingehalten, häufig minimalinvasiv. Im BMF wird den bisher bekannt gewordenen Referentenentwürfen eines ATAD-Umsetzungsgesetzes zufolge davon ausgegangen, dass Deutschland bereits heute weitgehend die von der ATAD vorgegebenen Mindeststandards erfüllt. Dem Vernehmen nach soll es zeitweise sogar Sprachregelung gewesen sein, man sehe sich gar nicht im Verzug, da die geltenden Regelungen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung dem Mindestschutzniveau der Richtlinienvorgaben entsprächen. Das kann selbstverständlich nicht ernsthaft gemeint sein. Denn wäre dies der Fall, hätte Deutschland bereits am , also am Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist der ATAD, die Kommission davon in Kenntnis setzen müssen, dass kein Umsetzungsbedarf besteht. Situationen, in denen ein Umsetzungserfordernis von EU-Richtlinien nicht besteht, sind äußerst selten. Mitgliedstaatliches Tätigwerden bezüglich der Richtlinienumsetzung nach der EuGH-Rechtsprechung wird nur dann verlangt, wenn der in einem Mitgliedstaat bestehende Rechtszustand nicht bereits den Vorgaben der Richtlinie entspricht. Da die ATAD jedoch teilweise günstigere Regelungen als die bis geltende Hinzurechnungsbesteuerung vorgibt, ist sie zwingend umzusetzen.

Die EU-Kommission hat durch Beschluss v. 24.1.2020 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, was kein gutes Licht auf die Unionstreue Deutschlands wirft. Bemerkenswert ferner für eine Regierungskoalition, deren Koalitionsvertrag den pathetischen Titel „Ein neuer Aufbruch für Europa“ trägt. Mit dem bisweilen vorgetragenen Argument, die ATAD formuliere lediglich Mindeststandards, kann sich der defiziente deutsche Gesetzgeber auch nicht exkulpieren. Denn logischerweise können Mindeststandards nur für umgesetzte Richtlinien gelten. Jedenfalls entbinden Mindeststandards Deutschland als Mitgliedstaat nicht von der aus seiner Loyalitätspflicht resultierenden Umsetzungsverpflichtung.

Es stellt sich folglich die Frage, welche Konsequenzen der gesetzgeberische Totalausfall in Bezug auf die nicht erfolgte Umsetzung der ATAD zeitigt. Zur Problematik nicht fristgerechter Richtlinienumsetzung existiert eine ausdifferenzierte EuGH-Judikatur. Deren Kernelemente bestehen in einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinien, wenn sie innerhalb der Umsetzungsfrist nicht oder nur unzulänglich umgesetzt worden sind, und inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind. Davon ist im Fall der ATAD ohne weiteres auszugehen. Unionsbürger und Unionsunternehmen können gegenüber Mitgliedstaaten, die EU-Richtlinien schuldhaft nicht fristgerecht in nationales Recht umsetzen, Schadensersatzansprüche geltend machen (sog. mitgliedstaatliche Staatshaftungsansprüche). In Betracht kommt der Ersatz von Zinsschäden, aber auch Beratungskosten und weitere Schäden sind ggf. zu ersetzen.

Gerhard Kraft

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 313
NWB PAAAH-70267