Online-Nachricht - Dienstag, 02.02.2021

Einkommensteuer | Komplementäre einer KGaA als Mitunternehmer (FG)

Persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) einer KGaA sind wie Mitunternehmer zu behandeln; ihre Einkünfte werden - einschließlich anteiliger steuerfreier oder steuerbegünstigter Betriebseinnahmen sowie nicht abziehbarer Betriebsausgaben - transparent an der Wurzel abgespalten (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist die gewinnmindernde Berücksichtigung einer Investitionszulage und anrechenbarer Steuern bei den Einkünften des Klägers aus der Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA für das Jahr 2003 streitig.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 erklärten die Kläger u.a. Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer der KGaA. Bei der Berechnung dieser Einkünfte berücksichtigten die Kläger den auf ihn entfallenden Anteil der im Gewinn der KGaA enthaltenen steuerfreien Investitionszulage und anteiligen anrechenbaren Steuern. Das Finanzamt folgte der Erklärung nicht und erhöhte den erklärten Gewinn des Klägers aus der Beteiligung als Komplementär der KGaA um die (bei der Ermittlung des Gewinns) abgezogene anteilige Investitionszulage und der anrechenbaren Steuern, weil die nicht steuerbaren Erträge aus der Investitionszulage und die anrechenbaren Steuern bereits bei der KGaA berücksichtigt worden seien.

Das Finanzamt legte der Besteuerung die intransparente Sichtweise zugrunde, wonach der ermittelte Gewinnanteil des Komplementärs ungemildert als gewerbliche Einkünfte zu versteuern ist und Steuerbefreiungen nicht auf den persönlich haftenden Gesellschafter durchschlagen.

Das FG Schleswig-Holstein folgte mit seiner Entscheidung hingegen der Rechtsprechung des BFH und ging von einer transparenten Besteuerung der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA aus:

  • Steuerrechtlich wird die Einkommensbesteuerung des persönlich haftenden Gesellschafters transparent „an der Wurzel“ von der Körperschaftbesteuerung der KGaA abgespalten und uneingeschränkt gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem gewerblichen Betrieb zugewiesen. Eine Umqualifikation von Dividendeneinkünften in solche aus Gewerbebetrieb findet nicht statt. Damit würden die Unterschiedsbeträge nach § 60 Abs. 2 EStDV, die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und die steuerfreien Einnahmen anteilig auf die Gesellschaft und die Komplementäre entfallen.

  • Folglich sind die anteilig auf den Kläger gem. seiner Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter der KGaA entfallende steuerfreie Investitionszulage sowie die anteilig anrechenbaren Steuern diesem unmittelbar im Rahmen seiner Einkommensbesteuerung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zuzuweisen und steuerrechtlich zu berücksichtigen.

  • Eine intransparente Sichtweise wird der besonderen Gesellschaftsform der KGaA nicht gerecht. Bei intransparenter Betrachtung würde der persönlich haftende Gesellschafter mit den Kommanditaktionären faktisch gleichgestellt. Hinsichtlich dieser beiden Gruppen bestehen jedoch wesentliche Unterschiede in Bezug auf ihr Rechtsverhältnis zur KGaA. Die Kommanditaktionäre fungieren letztlich nur als Kapitalgeber. Für ihre Einlage erhalten sie eine reine Kapitalverzinsung und nehmen weder unmittelbar an den Verlusten der Gesellschaft teil, noch haften sie für deren Verbindlichkeiten.

  • Die persönlich haftenden Gesellschafter hingegen sind Geschäftsführungsorgane und haben eine starke, im Wesentlichen unabhängige Stellung. Als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der KGaA nach § 278 Abs. 2 AktG i. V. mit §§ 161 Abs. 2, 114 ff., 125 ff. HGB üben sie wesentlichen Einfluss auf die Tätigkeit der Gesellschaft aus und entfalten hierdurch eine besondere Unternehmerinitiative.

  • Die Einordnung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA als Mitunternehmer erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil bereits der atypisch stille Gesellschafter, der regelmäßig eine deutlich geringere Mitunternehmerinitiative entfaltet, bei entsprechendem Mitunternehmerrisiko als Mitunternehmer angesehen wird.

Hinweis:

Die Revision wurde zugelassen .

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter IV/2020 - I/2021; ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
NWB NAAAH-70100