Online-Nachricht - Montag, 01.02.2021

Umsatzsteuer | Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland (BMF)

Das BMF hat klargestellt, dass die Sonderregelungen für Reiseleistungen für Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar sind ( :004).

Hintergrund: Es ist die Frage aufgetreten, ob die Sonderregelungen für Reiseleistungen auch für Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar sind.

Hierzu stellt das BMF Folgendes klar:

  • § 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar.

  • Der UStAE wird in Abschnitt 25.1. Abs. 1 nach Satz 11 entsprechend angepasst (neuer Satz 12).

Hinweis:

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn auf bis zum ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.

Quelle: :004; BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-70026