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StuB Nr. 3 vom Seite 102

Das Jahressteuergesetz 2020: Großer Umfang, wenig drin?

Ein Update nach Verabschiedung

StB Dr. Andreas S. Bolik, StB Dr. Cornelia Kindler und Julia Bossmann

Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die nach dem Regierungsentwurf erfolgten Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 und versteht sich als Update zu dem Beitrag „Das Jahressteuergesetz 2020: Großer Umfang, wenig drin?“.

Bolik/Kindler/Bossmann, Das Jahressteuergesetz 2020: Großer Umfang, wenig drin?, StuB 19/2020 S. 737, NWB QAAAH-59223

Kernfragen
  • Was ist das Hauptziel des JStG 2020?

  • Auf welche Änderungen ist besonders hinzuweisen?

  • Welche Änderungen haben sich im Vergleich zum Regierungsentwurf ergeben?

I. Einleitung

[i]Hörster, Jahressteuergesetz 2020, NWB 2/2021 S. 92, NWB PAAAH-68087 Seifert, JStG 2020: Häusliche Arbeit und 5 €-Pauschale, StuB 1/2021 S. 30, NWB RAAAH-67259 Das grds. am in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2020 (kurz: JStG 2020 ) setzt hauptsächlich notwendige Anpassungen an EU-Recht sowie Reaktionen auf die BFH-Rechtsprechung und zahlreiche weitere Detailänderungen in diversen Steuergesetzen und -verordnungen um. Die umfangreichsten Änderungen bilden die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets (Erweiterung des Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und Einführung eines Import-One-Stop-Shops) sowie die nachträglich über den Bundesrat eingebrachte Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, die ursprünglich als eigenes Gesetzgebungsverfahren geplant war. Das kurzfristige Liebäugeln mit einer Einbringung der ATAD-Umsetzung in das JStG 2020 war nach kurzen Beratungen jedoch letztlich schnell aus dem Rennen.

Dafür sind im Rahmen der Beratungen im Bundestags-Finanzausschuss insgesamt 42 kleinere Ergänzungen vorgenommen worden, mit denen das Gesetz am finalisiert wurde. Durch die Änderungsanträge wurden u. a. die zuletzt medial sehr präsente Homeoffice-Pauschale und die Anhebung der verrechenbaren Verluste für die viel kritisierte Verlustverrechnungsbeschränkung aus Termingeschäften und dem Forderungsausfall aufgenommen. Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestags am folgte dann zügig die Zustimmung des Bundesrats am . Der erstmalige Anwendungszeitpunkt differiert für die einzelnen Regelungen und wird daher unter jedem thematischen Abschnitt angegeben.

II. Änderungen im Einkommensteuerrecht

1. Einführung einer Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG)

Mit dem § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG wird eine zeitlich befristete Pauschale für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (Homeoffice-Pauschale) eingeführt. Bislang sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer begrenzt auf 1.250 € nur abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Lediglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, ist ein unbegrenzter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug möglich (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG i. V. mit § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Durch den neu eingefügten Satz 4 kann der Stpfl. 5 € pro Tag, höchstens jedoch 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr als Homeoffice-Pauschale geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit an den betreffenden Tagen ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und S. 103 keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer parallel geltend gemacht werden.

Erstmalige Anwendung

Die Homeoffice-Pauschale kann für nach dem und vor dem in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten in Anspruch genommen werden (§ 52 Abs. 6 Satz 13 EStG).

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