NWB-EV Nr. 2 vom Seite 39

Für Sie als Abonnent kostenlos: Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz

Das „JStG 2020“ betrifft zahlreiche Einzelsteuergesetze, so auch das ErbStG. Damit Sie immer auf dem aktuellsten Stand sind, wurden bereits zahlreiche Änderungen durch das JStG 2020 in die Online-Fassung des Kommentars eingearbeitet.

Tipp: Der Kommentar wird regelmäßig online aktualisiert. Er ist Bestandteil Ihres Themenpakets Erben und Vermögen und kann in der NWB Datenbank unter NWB OAAAH-14713 aufgerufen werden.

Die Änderungen betreffen u. a.:

  • Verfahren der Feststellung des Vorababschlags: Mit dem JStG 2020 wurde § 13a ErbStG um einen neuen Abs. 9a ergänzt. Ziel der Neuregelung ist es, das Verfahren der Feststellung des Vorababschlags zu vereinfachen und übersichtlicher zu gestalten. Dafür werden nun das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorababschlag und dessen Höhe nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung unter Beachtung der bestehenden Verfahrensvorschriften des Bewertungsgesetzes gesondert festgestellt.

  • Zugewinnausgleich: Minderung des fiktiven Ausgleichsanspruchs um das im Nachlass befindliche steuerbefreite Vermögen (§ 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Die Vorschrift verfolgt dieselbe Zielrichtung wie der Satz 5 der Vorschrift. Er soll den fiktiven Ausgleichsanspruch auf das Niveau der tatsächlichen steuerlichen Belastung senken und eine „nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners“ verhindern.

  • Berücksichtigung früherer Erwerbe: Durch Art. 34 Nr. 7 JStG 2020 hat der Gesetzgeber § 14 Abs. 2 ErbStG neu gefasst. Er hat zum einen den Begriff des rückwirkenden Ereignisses für die Anwendung des § 14 Abs. 2 ErbStG gesetzlich definiert. Zum anderen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass für den späteren Erwerb auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Steuerbescheids für einen früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerb als rückwirkendes Ereignis gilt.

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Fundstelle(n):
NWB-EV 2/2021 Seite 39
NWB OAAAH-69606