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Meldepflichtige Sachverhalte für Berater im Immobilienbereich
Der Immobiliensektor wurde in einer Nationalen Risikoanalyse vom Herbst 2019 als einer der Bereiche mit erhöhten Geldwäscherisiken identifiziert. Dem hat die Novelle des Geldwäschegesetzes (GwG) Rechnung getragen. Auf der Grundlage von § 43 Abs. 6 GwG wurde für immobilienbezogene Sachverhalte eine Rechtsverordnung (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien) erlassen, die am in Kraft getreten ist. Sie konkretisiert die Meldepflichten im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen und richtet sich in erster Linie an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare. Diese haben bei der Bearbeitung von Immobilientransaktionen komplexe Feststellungen zu GwG-Risiken zu treffen.
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Erfüllung der Meldepflichten
[i]Abgrenzung zur VerschwiegenheitspflichtDie Verordnung soll den Meldepflichtigen eine klare Abgrenzung ermöglichen, wann eine Meldepflicht besteht und wann hingegen die Verschwiegenheitspflicht greift. Sie definiert einzelne Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 GrEStG, in denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 GwG Verpflichtete eine Meldung abgeben müssen. Liegt ein konkreter Meldesachverhalt vor, tritt die Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber der Meldepflicht zurück.
[i]Meldungen gegenüber der FIUDie Meldepflichten bestehen gegenüber der Zentralstelle für Finanz...