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Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Voranmeldungen in Neugründungsfällen
, Änderung des Abschnitts 18.7 UStAE
Mit dem Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom (BGBl 2019 I S. 1746) wurde zum § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG geändert sowie die Regelung um einen neuen Satz 6 ergänzt. Folge dieser Änderung ist, dass für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von der Anforderung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG der Voranmeldungszeitraum in Fällen der Neugründung nicht der Kalendermonat, sondern das Quartal ist. Damit wird die generelle monatliche Abgabefrist in Neugründungsfällen zeitweise ausgesetzt, um zu überprüfen, ob diese Erleichterung ohne deutliche Betrugsversuche verbleibt und ggf. dauerhaft vollzogen werden kann. Ergänzend zu dieser Änderung wurde nun mit dem auch in Abschn. 18.7 UStAE die Verwaltungsauffassung zur Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Voranmeldungen in Neugründungsfällen nachvollzogen.
I. Wortlaut der Änderung
§ 18 Abs. 2 Satz 5 UStG
„Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellsch...