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Insolvenz | Kein unzulässiger Druckantrag des FA
Erklärt ein Finanzamt oder Sozialversicherungsträger als Gläubiger seinen Insolvenzantrag nach Erfüllung der Antragsforderung für erledigt, obwohl der Antrag nicht durch die Erfüllung unzulässig geworden ist, rechtfertigt dieser Umstand allein nicht den Schluss auf einen unzulässigen Druckantrag.
Die Begleichung der Forderung für den Zwangsgläubiger kann und darf nach Ansicht des Gerichts ein vernünftiger Anlass sein, den ursprünglich mit mehreren Zielen gestellten Antrag für erledigt zu erklären. Ein Gläubiger kann danach verschiedene, nicht zu missbilligende Motive dafür haben, von der Durchführung eines Insolvenzverfahrens Abstand nehmen zu wollen, etwa die Vermeidung von Anfechtungsansprüchen, die Vermeidung administrativen Aufwands oder die Sorge, eigene Forderungen durch ei...