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§ 295 AO; Unpfändbarkeit von Sachen
Hiermit veröffentlicht das BdF einen Abdruck des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom (BGBl 1990 I S. 1762). Artikel 2 des Gesetzes enthält u.a. Änderungen der ZPO, die nach § 295 AO auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu beachten sind.
BGBl 1990 I S. 1762
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl 1990 I S. 1456), wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Ersten Buchs erhält folgende Fassung:
”Zweiter Abschnitt, Sachen, Tiere”.
Nach § 90 wird folgender § 90 a eingefügt:
Ӥ 90 a
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.”
Dem § 251 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
”Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.”
Dem § 90...