§ 165 AO; Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO), Ruhen lassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO);
Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze im Sinne des § 17 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
Bezug:
Die AO-Referenten des Bundes und der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Frage erörtert, ob wegen der Rückwirkung der Herabsetzung der in § 17 EStG festgelegten Wesentlichkeitsgrenze durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vorläufige Steuerfestsetzungen vorzunehmen sind.
Gemäß
§ 17 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Die frühere Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom (BStBl 1999 I S. 304) auf 10 v.H. herabgesetzt.
Nach der allgemeinen Anwendungsregelung zu den einkommensteuerrechtlichen Änderungen durch das vorgenannte Gesetz ist die Neufassung des § 17 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.
Nach Auffassung der Verwaltung (vgl. R 140 Abs. 2 EStR 1999) reicht es aus, wenn (bei einer Veräußerung der Beteiligung im Veranlagungszeitraum 1999 oder einem späteren Veranlagungszeitraum) die Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums 10 v.H. oder mehr betragen hat.
Nach dem – (EFG 2002 S. 701) würde eine Rückbeziehung der herabgesetzten Beteiligungsgrenze auf Zeitpunkte vor dem eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zur Folge haben.
Das FG Baden-Württemberg legt das Tatbestandsmerkmal der ”wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre” verfassungskonform und im Wege der teleologischen Reduktion des Wortlauts dahingehend aus, dass es für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der für diesen jeweils maßgebenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.
Gegen das Urteil ist die Revision anhängig (Aktenzeichen des BFH: VIII R 25/02).
Eine Vorläufigkeitserklärung kommt nach Auffassung der AO-Referenten nicht in Betracht, weil Gegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens nicht die Frage der Vereinbarkeit des § 17 EStG mit dem Grundgesetz, sondern die Frage ist, ob das Finanzgericht die Vorschrift zutreffend in verfassungskonformer Weise ausgelegt hat.
Auch spricht die Tatsache, dass in den Einkommensteuererklärungen die Beteiligungsverhältnisse nicht in ”verkennzifferter” Form abgefragt werden und somit ein etwaiger Vorläufigkeitsvermerk nicht programmgesteuert den Steuerbescheiden beigefügt werden könnte, gegen eine vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze im Sinne des § 17 EStG.
Einspruchsverfahren, in denen sich Steuerpflichtige auf das anhängige Revisionsverfahren VIII R 25/02 berufen, ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Auf Antrag ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
OFD Koblenz v. - S 0338 A - St 53 2
Fundstelle(n):
AAAAA-77989