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Schon wieder: Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht
GKV-Spitzenverband gibt Hinweise zur Bindungswirkung von Wahlentscheidungen
Durch das MDK-Reformgesetz v. (BGBl 2019 I S. 2789) ist das Krankenkassenwahlrecht neu geordnet worden. Darauf aufbauend wurden mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz v. (BGBl 2020 I S. 1248) die bisherigen praktischen Verfahrensabläufe verändert und das papiergebundene Verfahren bis auf wenige Ausnahmen durch elektronische Mitteilungen abgelöst. Am hat der GKV-Spitzenverband nunmehr seine Grundsätzlichen Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht ( NWB MAAAH-66737) neu gefasst. Diese Auslegungshinweise für Krankenkassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Umsetzung der Regelungen entsprechen dem Rechtsstand ab dem . Sie berücksichtigen die Änderungen von Rechtsnormen, die Vereinfachungen zur Folge haben. Gleichzeitig müssen sich sowohl die mit der Entgeltabrechnung betrauten Praktiker im Personalbüro und in den Steuerberatungspraxen als auch die Krankenkassen selbst auf neue Arbeitsabläufe einstellen: Auch beim Krankenkassenwahlrecht hält die Digitalisierung Einzug.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Unveränderte Regelungen und Neuregelungen
[i]Änderungen betreffen nicht alle Vorschriften zum WahlrechtDie ab dem geltenden Regelungen wirken sich zwar in vielfältiger Weise aus; dennoch wur...