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Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre ist da
Gesetzgeber erlässt zugleich Regelungen zugunsten von Gewerbemietern in der COVID-19-Pandemie
Der Bundestag hat am das „Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ (im Folgenden: Gesetz) verabschiedet, das dank verschiedener vom Rechtsausschuss aufgegriffener Interventionen von Experten in einigen Punkten vom heftig kritisierten Regierungsentwurf abweicht und nun wohl mehr Licht als Schatten bedeutet. Am hat es den Bundesrat passiert, ist am im Bundesgesetzblatt (BGBl 2020 I S. 3328) verkündet worden und am in Kraft getreten.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Von der Restrukturierungsrichtlinie zum Gesetz
[i]Zum StaRUG Schädlich, NWB 48/2020 S. 3566Nach der Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie [EU] 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates v. , ABl Nr. L 172 v. S. 18), die in erster Linie auf die Einführung eines vorgerichtlichen Restrukturierungsrahmens abzielt, hätte der nationale Gesetzgeber bis zum Zeit gehabt, um die Vorgaben der Richtlinie, für insolvente Unternehmer eine Frist von höchstens drei Jahren zu schaffen, b...