Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre ist da
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 188Mit dem am in Kraft getretenen „Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ hat der Gesetzgeber die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für alle natürlichen Personen auf drei Jahre verabschiedet. Daneben enthält das Gesetz einige – teilweise erst vom Rechtsausschuss initiierte – Änderungen der Insolvenzordnung, die vor allem Einfluss auf die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners während des Verfahrens haben.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Verkürzung der Abtretungsfrist
[i]Erfasste InsolvenzverfahrenDie Verkürzung der Dauer der Abtretungszeit auf drei Jahre ohne gesetzliche Mindestquote, die aufgrund der Änderung des § 287 Abs. 2 Satz 1 und des § 300 InsO eingetreten ist, gilt rückwirkend für alle Insolvenzverfahren, die seit dem beantragt worden sind. Nach einer zeitlichen Staffelung (vgl. dazu Art. 107a EGInsO) profitieren auch Schuldner, die ihren Antrag ab dem gestellt haben, von der Neuregelung. Für sie verkürzt sich die Dauer der Abtretungsfrist um jeweils einen Monat beginnend mit fünf Jahren u...