NWB Nr. 3 vom Seite 153

Reine Formsache?

Dr. Christian Salder | RA/FAfStR, StB | Partner der auf das Umsatzsteuer- und Zollrecht spezialisierten Kanzlei KMLZ, München, Düsseldorf

Umsatzsteuer-Voranmeldung – neues Meldefeld erhitzt die Gemüter

Die Anpassung der Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) des kommenden Jahres ist im Grunde eine jährlich wiederkehrende Formsache. Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt redaktionelle Anpassungen vor und ergänzt gegebenenfalls durch eine Gesetzesänderung erforderlich gewordene Meldefelder. Mit einiger Vorlaufzeit zum Jahreswechsel veröffentlicht das BMF die Entwürfe dann. Unternehmen, Verbände und steuerliche Berater haben die Möglichkeit, dem BMF Rückmeldung aus der Unternehmenspraxis zu geben und eine rechtzeitige Umsetzung zu ermöglichen. So hat das BMF den Vordruck für das Jahr 2021 (vgl. unter anderem um ein separates Meldefeld für Eingangsleistungen ergänzt, die dem Übergang der Steuerschuld nach § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG i. d. F. des JStG 2020 unterliegen.

Die Gemüter erhitzte aber eine andere Änderung: Änderungen der Bemessungsgrundlage infolge Uneinbringlichkeit sollen zukünftig separat erklärt werden. Grundsätzlich ist das nicht zu beanstanden. Selbstverständlich kann die Finanzverwaltung von den Steuerpflichtigen bestimmte Angaben in den UStVA verlangen. Ob ein zusätzliches Meldefeld auch sinnvoll ist und der Aufwand im Verhältnis steht, kann man aber zumindest diskutieren. Den Mehrwert des nun eingefügten Meldefeldes kann man zumindest bezweifeln. In der Praxis dürfte der von der Finanzverwaltung offensichtlich beabsichtigte Abgleich zumindest schwierig sein. Die Frage, wann eine Forderung uneinbringlich ist, wird durch den leistenden Unternehmer, den Leistungsempfänger und die Finanzverwaltung nicht zwingend deckungsgleich beantwortet.

Gerade vor dem Hintergrund dieser Zweifel stellt sich aber auch die Frage: Muss eine solche Änderung ausgerechnet in diesem Jahr sein? Die Unternehmen in Deutschland sind aktuell sehr stark mit der Corona-Krise beschäftigt und belastet. Ausfluss dessen ist auch die vorübergehende Senkung des Umsatzsteuersatzes. Zum Jahreswechsel erfolgte nun wieder die Umstellung auf die ursprünglichen Steuersätze. Das alles hat die Unternehmen mit teils kurzfristigem Handlungs- und Anpassungsbedarf belastet. Zu diesen Änderungen treten jetzt noch die durch die zusätzliche Meldeanforderung erforderlichen Anpassungen. Diese gehen übrigens weit über die Einführung eines weiteren Steuerkennzeichens hinaus.

Umso schwerer wiegt es, dass das BMF die Entwürfe der Vordrucke nicht wie üblich vorab veröffentlichte. Es entsteht zumindest der Eindruck, das BMF wolle sich der (zu erwartenden) Kritik und Diskussion entziehen und das Vorhaben heimlich, still und leise durchziehen. Die spätere Antwort des BMF auf die Eingabe der Verbände macht die Sache nicht besser: Wenn man argumentiert, man habe die Änderungen schon frühzeitig an die IT-Entwickler gegeben, bestätigt das nur den Eindruck, man wolle nicht mit den steuerlich Verantwortlichen sprechen. Der weit überwiegende Teil der Steuerpflichtigen in Deutschland hat sehr großes Interesse daran, die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen zu erfüllen. Diese Unternehmen haben einen Dialog auf Augenhöhe verdient.

Christian Salder

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 153
DAAAH-68629