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VermBG;
§ 319 AO Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Arbeitnehmer-Sparzulage
Durch Artikel 7 Nr. 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom (BGBl 1994 I S. 1630, BStBl 1994 I S. 875) ist § 13 Abs. 3 des 5. VermBG in der Fassung vom 4. März l994 (BGBl 1994 I S. 406, BStBl 1994 I S. 237) geändert worden. Danach ist der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nicht mehr übertragbar. Damit entfällt auch die Pfändbarkeit dieses Anspruchs (§ 319 AO, § 851 Abs. 1 ZPO).
Das BMF weist darauf hin, dass diese Regelung nur für vermögenswirksame Leistungen gilt, die nach dem angelegt werden (§ 17 5. VermBG i.d. genannten Fassung). Ansprüche auf Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen die vor dem angelegt worden sind, können deshalb weiterhin gepfändet werden.