1. Verrechnet ein Versorger seine Heizkostennachforderung mit einem gleichzeitig bestehenden, aus dem Regelbedarf angesparten Stromkostenguthaben, führt diese Verrechnung nicht zu einem geringeren Bedarf des Leistungsbeziehers für die Heizung.
2. Nach dem in Schleswig-Holstein geltenden Behördenprinzip ist die Klage gegen die Behörde zu richten, deren Bezeichnung in Angelegenheiten der Sozialhilfe "Kreis ... - Der Landrat" lautet.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.09.2020 - L 9 SO 72/17
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