Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen bei der Grundbesitzbewertung im Sinne des § 188 Absatz 2 BewG
Bezug: BStBl 2020 II S. 760
Mit (BStBl 2020 II S. 760) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze für die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet sind, wenn der Gutachterausschuss die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung nicht an.
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den für das Bewertungsrecht zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich, Folgendes zu beachten:
Das ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
In der Praxis stellt sich das Problem, dass die Daten der Gutachterausschüsse aufgrund des Umstandes, dass sie erst über mehrere Jahre erhoben und gesammelt, dann periodisch ausgewertet und schließlich veröffentlicht werden müssen, stets eine gewisse Zeit nachhängen. Bis zur Ermittlung und Veröffentlichung von Liegenschaftszinssätzen, bei denen der Bewertungsstichtag innerhalb des Zeitraums der ausgewerteten Kauffälle des Gutachterausschusses liegt, können daher unter Umständen mehrere Jahre liegen. Des Weiteren können sich unterschiedliche Liegenschaftszinssätze ergeben, wenn sich die Auswertungszeiträume der Gutachterausschüsse zeitlich überlappen. Darüber hinaus ist es mit dem Grundsatz der retrograden Wertermittlung unvereinbar, Erkenntnisse aus Daten nach dem Bewertungsstichtag in die Bewertung einzubeziehen.
Im Vorgriff auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung ist R B 188 Absatz 3 Satz 2 ErbStR 2019 dahingehend auszulegen, dass die Liegenschaftszinssätze anzuwenden sind, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v.
Ministerium für Finanzen des Landes
Baden-Württemberg - 3 -
S322.4/1
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 34 - S
3015-1/5
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 3105 - 1/2014 -
2
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 36 - S 3224
- 2020#001
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S
3304-1/2014-1/2016-13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 3015 - 2020/002 -
53
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 3224
A-061-II64
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV-S
3224-00000-2020/001-001
Niedersächsisches
Finanzministerium - S 3224 - 108
- 352
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 3224 -
100 - V A 6
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - S
3224#2019/0001-0401 448
Ministerium für Finanzen und Europa des
Saarlandes - S
3224-5#001
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 35 - S
3014b/38/2-2020/69893
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 43 - S 3224 -
17
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3224
- 1003
Thüringer
Finanzministerium - S 3224 -
04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1210
IAAAH-68234