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Corona und die Folgen
Unterliegen Monatsbeiträge trotz geschlossener Fitness-Studios der Umsatzsteuer?
In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Lösungshinweise zu der Fragestellung werden von Herrn Karl-Hermann Eckert verfasst. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.
I. Sachverhalt
Der zweite Lockdown ist gekommen. Viele Gewerbetreibende und Unternehmen können zum zweiten Mal ihre mit dem Kunden vereinbarten Leistungen aufgrund der Coronakrise nicht erbringen und erzielen derzeit keine Erlöse. Hierzu zählen auch die Fitness-Studios. Der Betreiber eines Fitness-Studios erhält aus Solidarität von einem Teil seiner Abonnenten trotzdem die vereinbarten Monatsbeiträge, obwohl er sein Studio aufgrund behördlicher Auflagen schließen muss.