Online-Nachricht - Donnerstag, 07.01.2021

Investmentsteuergesetz | Basiszins zum (BMF)

Das BMF-Schreiben gibt den Basiszins zum bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2021 gem. § 18 InvStG erforderlich ist (-1/19/10038 :004).

Hintergrund: Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2021 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am - zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2021 ist unter Anwendung des Basiszinses vom zu ermitteln.

Das BMF führt zum Zins aus:

  • Es wird gem. § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von -0,45 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

  • Aufgrund des negativen Basiszins wird keine Vorabpauschale erhoben. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag aufgrund des negativen Basiszins negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrages nicht möglich.

Hinweis

Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-68050