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Rückwirkende Begründung der finanziellen Eingliederung beim Anteilstausch
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass auch bei einer unterjährigen Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung in eine GmbH im Wege des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG die nachfolgende erstmalige Begründung einer Organschaft zwischen der übernehmenden und der erworbenen Gesellschaft ab dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft möglich ist, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zum übertragenden Rechtsträger bestand.
Dem (NWB MAAAH-64297) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin wurde 2008 gegründet, ihr Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr. Alleingesellschafter der Klägerin war C, der 70 % der Anteile unmittelbar und 30 % mittelbar über eine GmbH & Co. KG hielt. C brachte die Kommanditanteile mit den Anteilen an der Komplementärin rückwirkend zum in die Klägerin ein. Zum Beginn des Jahres 2010 gründete C die B-GmbH und erbrachte die Stammeinlage durch Einbringung seiner Anteile an der Klägerin. Die Einbringung erfolgte mit wirtschaftlicher Wirkung zum , dinglich jedoch unterjährig.
Zwischen der Klägerin und der B-GmbH wurde...