NWB Nr. 1 vom Seite 1

Einerseits, andererseits

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Finanzverwaltung folgt der BFH-Rechtsprechung

Mit seinem aktuellen Schreiben vom zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern ersetzt das BMF sein Schreiben vom . Dabei kommt es insbesondere bei der doppelten Haushaltsführung zu Auslegungsänderungen. So setzt das BMF in den Rz. 91 bzw. 100 bis 114 einerseits die aktuelle BFH-Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung um, stellt andererseits aber auch neue Verwaltungsgrundsätze auf. Es finden sich, so Hillmoth auf in einem Gesamtüberblick, zum Teil pragmatische Ansätze, wenn etwa bei einer Entfernung von mehr als 50 km zwischen der Hauptwohnung und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte davon ausgegangen werden kann, dass die Hauptwohnung außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte liegt oder andererseits davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte belegen ist, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt. Wenn dann aber im Hinblick auf eine berufliche Veranlassung noch die jeweilige Fahrzeitverkürzung bzw. die Fahrtstreckenverkürzung zu prüfen ist, scheinen Schwierigkeiten für die Praxis doch vorprogrammiert zu sein.

Auch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG wurden, nachdem der BFH mit seinen Urteilen vom 21./ für eine Vielzahl von Umstrukturierungsfällen den Anwendungsbereich der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel eröffnet hat, mit Datum vom neu gefasst. Nunmehr bestätigt auch die Finanzverwaltung in ganz wesentlichen Punkten die Aussagen des BFH – einerseits. Andererseits, stellen Wischott/Graessner auf fest, sind in Einzelfällen Abweichungen erkennbar. So wird zwar das Kriterium der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft entsprechend dem BFH jetzt auch durch die Finanzverwaltung abgelehnt; dennoch scheint, so Wischott/Graessner, die Finanzverwaltung höhere Anforderungen an die wirtschaftliche Tätigkeit des herrschenden Unternehmens stellen zu wollen, als dies vom BFH verlangt wird. Neuerliche Diskussionen in der praktischen Anwendung sind daher nicht auszuschließen.

Zu Diskussionen führt im Arbeitsrecht regelmäßig die Frage, ob Dienstreisezeiten Arbeitszeit darstellen oder nicht. Ob die Reisezeiten als solche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes darstellen, ist oftmals genauso unklar wie die Frage, ob und inwieweit Reisezeiten vergütungspflichtig sind. Aber auch, ob ein Arbeitnehmer überhaupt zur Durchführung einer Dienstreise verpflichtet werden kann, ist ein möglicher Anlass von Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien, wie verschiedene Gerichtsentscheidungen zeigen. Olbertz beantwortet auf die aufgeworfenen Fragen und gibt hierzu einen praxisorientierten Überblick.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 1
NAAAH-68040