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Insolvenzverwalter | Berechnungsgrundlage für Vergütung
Vom Prozessgegner erstattete Prozesskosten und von der Gerichtskasse erstattete, nicht verbrauchte Gerichtskosten sind gegen die von der Masse verauslagten Kosten zu verrechnen; sie erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht.
Die Erstattung durch den Prozessgegner führt nach Ansicht des Senats nur dazu, dass der Massebestand wiederhergestellt wird, welcher vor der Prozessführung bestand. Nur diese Betrachtung führe dazu, dass die durch die Prozessführung entstehenden Kosten bei einem vollständig obsiegenden Urteil sich nicht zum Nachteil der Insolvenzgläubiger auswirkten. Wenn die Erstattung der Prozesskosten durch den unterlegenen Gegner die Berechnungsgrundlage erhöhte, hätten die Insolvenzgläubiger allein aufgrund der erfolgreichen Prozessführ...