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Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 EStG)
In der Fortsetzung der Beitragsreihe zu möglichen Steuerfallen im Rahmen eines generationsbedingten Unternehmenswechsels, wird sich nach der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes und der damit einhergehenden steuerrechtlichen Folgen des § 16 EStG in diesem Teil der Beitragsreihe mit den privaten Veräußerungsgeschäften auseinandergesetzt. Dabei werden die Grundzüge der steuerlichen Norm dargestellt und durch Beispiele auf die möglichen Fallgestaltungen hingewiesen.
Bedeutung
Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens veräußert, so unterliegen die stillen Reserven, welche im Wirtschaftsgut während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen gewachsen sind, einer Besteuerung bei den Gewinneinkünften i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Sofern jedoch ein Wirtschaftsgut zum Privatvermögen eines Steuerpflichtigen gehört und er damit Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) generiert, werden die, durch die Veräußerung aufgedeckten, stillen Reserven des Wirtschaftsgutes nur durch § 23 EStG besteuert.
Der § 23 EStG ist nachrangig im Verhältnis zu den anderen Einkunftsarten zu betrachten (vgl. § 23 Abs. 2 EStG, sog. Subsidiaritätsklausel). Damit fallen Anteile i. S. d. § 17 EStG und § 20 Abs. 2 EStG nicht in den Anwendungsbereich des § 23 EStG.
Regelungsgegenstand
Vom Regelungsinhalt des § 23 EStG werden nur Wirtschaftsgüt...