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Ermäßigte Beurkundungsgebühr findet auf Teilaufhebung keine Anwendung
An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.
Entscheidung
Leitsatz
Die ermäßigte Gebühr nach Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG für Beurkundungsverfahren, deren Gegenstand die Aufhebung eines Vertrags ist, findet auf Teilaufhebungen keine Anwendung.
Sachverhalt
Der Notar beurkundet die schenkweise Überlassung eines Grundstücks der Mutter an ihre Tochter. Für deren Bruder und die Mutter wird jeweils ein Nießbrauch an dem Grundstück bestellt.
Aus welcher Vorschrift ergibt sich, dass eine Schenkung i. d. R. beurkundungspflichtig ist?
Was ist ein Nießbrauchrecht?
In welcher Abteilung des Grundbuchs wird ein Nießbrauchrecht eingetragen?
Nach welchen Vorschriften werden die Geschäftswerte für die vorliegenden Beurkundungsgegenstände bewertet?
Antworten
Eine Schenkung bedarf gem. § 518 BGB grundsätzlich der notariellen Beurkundung.
Gemäß § 1030 BGB handelt es sich bei dem Nießbrauchrecht um das dingliche Recht, aus der Sache – hier dem Grundstück – die Nutzungen zu ziehen.
Ein Nießbrauchrecht wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Der Geschäftswert für die...