BGH Beschluss v. - I ZB 61/19

Rechtsanwaltskosten: Festsetzung der Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren im Rahmen des Räumungsvollstreckungsverfahrens

Gesetze: § 25 Abs 1 Nr 2 Halbs 2 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 41 Abs 2 S 1 GKG

Instanzenzug: Az: I ZB 61/19 Beschlussvorgehend LG Mainz Az: 3 T 99/18vorgehend AG Alzey Az: 8 M 1581/18

Gründe

1I. Der Senat hat mit Beschluss vom auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter des Landgerichts zurückverwiesen.

2Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger haben mit Schriftsatz vom die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

3II. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 9.600 € festzusetzen.

41. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. , juris Rn. 5).

52. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG nach der Höhe des für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelts zu bestimmen. Dieses Entgelt umfasst im Streitfall neben dem Nettogrundentgelt in Höhe von monatlich 800 € nicht auch noch die Nebenkosten in Höhe von 250 € monatlich; denn diese waren gemäß § 4 des zwischen den Parteien am geschlossenen Mietvertrags zwar als Pauschale vereinbart, aber gesondert abzurechnen (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 aE in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG; Potthoff in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 25 Rn. 17).

6III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

Schaffert

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:310820BIZB61.19.0

Fundstelle(n):
UAAAH-67660