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OFD Erfurt - S 0622 A - 03 - St 233

Verfahrensvorschriften (§§ 355360, 362364, 365 AO)

hier: Ruhenlassen von Einspruchsverfahren im Hinblick auf die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu Privatfahrten und bestimmten anderen Fahrten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Bezug:

Der BStBl 2000 II S. 273, entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingelegt.

Es besteht somit keine Veranlassung mehr, die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anhängigen Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. Ruhende Verfahren sind nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzusetzen und alsbald zum Abschluss zu bringen.

Die Bezugsverfügung ist überholt und aus der landeseigenen AO-Kartei auszusondern.

Preis:
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Nutzungsdauer:
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OFD Erfurt v. 20.09.2000 - S 0622 A - 03 - St 233

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