Online-Nachricht - Mittwoch, 23.12.2020

Gesetzgebung | Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (DStV)

Mit dem Referentenentwurf soll ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere das Recht der GbR konsolidiert und die geltenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern angepasst werden. Dies soll auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit bzw. Grundbuchfähigkeit der GbR ( und ) geschehen. Der DStV hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf veröffentlicht.

Hintergrund: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im November 2020 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts - den sog. "Mauracher Entwurf" veröffentlicht.

Der DStV führt in seiner Stellungnahme aus:

  • Die vorgesehene Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR ist grundsätzlich zu begrüßen (vgl. § 707 BGB-E). Ein solches neues Register schafft die notwendige Publizität und Transparenz der maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse, indem hinsichtlich der einzutragenden Tatsachen ein öffentlicher Glaube (entsprechend dem Handelsregisterrecht) begründet werden soll. Unterstrichen wird dieser Ansatz durch das Recht, mit der Eintragung als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ verwenden zu dürfen (vgl. § 707a Abs. 2 BGB-E).

  • Zu begrüßen ist es aus Sicht des DStV, dass es keinen Eintragungszwang geben, sondern es den Gesellschaftern freigestellt sein soll, ob sie die GbR zum neuen Gesellschaftsregister anmelden wollen oder nicht (§ 707 Abs. 1 BGB-E). Ein solches Wahlrecht entspricht insoweit auch der geltenden Rechtsprechung, wonach die Rechtsfähigkeit der GbR bereits mit ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr begründet wird.

  • Bedenken begegnet die Regelung des § 707a Abs. 4 BGB-E, wonach eine Löschung der eingetragenen GbR nur nach den allgemeinen Vorschriften gestattet sein soll. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dies regelmäßig im Fall der Beendigung der Liquidation (§ 738 BGB-E) gegeben sein (vgl. S. 150 der Begründung). Damit wäre es den Gesellschaftern allerdings grundsätzlich versagt, das Register nach erfolgter Eintragung auf freiwilligem Weg wieder verlassen zu dürfen. Eine solche restriktive Regelung wird unseres Erachtens dazu führen, dass viele Gesellschafter im Ergebnis davon Abstand nehmen dürften, die GbR in das Register eintragen zu lassen.

  • Die vorgeschlagene Öffnung der Personenhandelsgesellschaften zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit ist nach Ansicht des DStV zu begrüßen. Insoweit erscheint es konsequent, dies unter den Vorbehalt des jeweiligen Berufsrechts zu stellen. Bekanntermaßen geht das Berufsrecht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Blick auf die zulässigen Rechtsformen bereits heute deutlich über den rechtlichen Rahmen anderer Freier Berufe hinaus.

Hinweis

Zur vollständigen Stellungnahme vom gelangen Sie hier.

Zu dem sog. "Mauracher Entwurf" hatte sich der DStV in seiner Stellungnahme v. 20.7.2020 geäußert.

Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMJV veröffentlicht.

Quelle: DStV online (JT)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-67443